AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kältesysteme Fischer GmbH, KSF Leipzig GmbH, KSF Berlin GmbH

Stand: 01.07.2026

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Kältesysteme Fischer GmbH, KSF Leipzig GmbH, KSF Berlin GmbH nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, mit ihren Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, über die Lieferung, Planung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Reparatur und sonstige Leistungen im Bereich kältetechnischer Anlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpensysteme sowie sonstiger technischer Gebäudeausrüstung.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Verbraucher oder ausschließlich für Unternehmer gelten, ist dies in der jeweiligen Bestimmung ausdrücklich kenntlich gemacht.
  3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
  4. Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgeblich.

 

2. Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt erst zustande durch den Zugang einer Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform, oder die Ausführung der Lieferung oder Leistung durch den Auftragnehmer.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschlägen, technischen Unterlagen, Wartungskonzepten und sonstigen Angebotsunterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht zugänglich gemacht werden, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  4. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, insbesondere Maße, Gewichte, Abbildungen, technische Daten, Leistungswerte und Verbrauchsangaben, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

 

3. Leistungsumfang

  1. Der Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, insbesondere aus Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, Wartungsvertrag oder sonstiger Individualvereinbarung.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer bei Werkleistungen die fachgerechte Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
  4. Bei Wartungs-, Inspektions- und Instandhaltungsleistungen schuldet der Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, insbesondere keine dauerhafte Funktion, nicht die vollständigen Vermeidung von Ausfällen und keine Modernisierung bestehender Anlagen. Wartungsleistungen dienen der Erhaltung der Betriebsbereitschaft und der frühzeitigen Erkennung von Verschleiß, Störungen und Sicherheitsrisiken im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs.

 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat alle zur Durchführung der Lieferung oder Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zu erbringen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Insbesondere hat der Auftraggeber
  • dem Auftragnehmer rechtzeitig Zugang zu den betroffenen Räumlichkeiten, Anlagen und technischen Einrichtungen zu verschaffen,
  • für freie Zugänglichkeit, ausreichende Beleuchtung, Stromversorgung und, soweit erforderlich, Wasser, Hebe- und Transportmöglichkeiten zu sorgen,
  • alle erforderlichen Informationen über die vorhandene Anlage, frühere Störungen, Umbauten, Reparaturen und Besonderheiten des Betriebs mitzuteilen,
  • vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte Gefahrenquellen, insbesondere elektrische, drucktechnische, chemische oder sonstige sicherheitsrelevante Risiken, hinzuweisen,
  • sicherzustellen, dass erforderliche behördliche Genehmigungen, Freigaben oder Betreiberzustimmungen vorliegen, soweit diese in seinen Verantwortungsbereich fallen.
  1. Verzögert sich die Durchführung der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten, insbesondere Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten sowie Mehraufwand für Personal und Gerät, sind vom Auftraggeber zu tragen.
  2. Der Auftraggeber hat vor Beginn von Wartungs-, Reparatur- oder Montagearbeiten alle nicht unmittelbar zur Leistungserbringung erforderlichen Gegenstände im Arbeitsbereich zu entfernen und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen zu treffen.

 

5. Termine, Fristen und Verzug

  1. Angaben zu Liefer- und Leistungsterminen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.
  2. Die Einhaltung von Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
  3. Ist der Auftragnehmer an der Erbringung seiner Leistung durch höhere Gewalt oder sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände gehindert, verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Maßnahmen, Energie- oder Materialmangel, Lieferkettenstörungen sowie nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
  4. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer derartiger Hindernisse unverzüglich informieren.
  5. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers wegen Verzugs bleiben unberührt, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich Preise gegenüber Unternehmern netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Verbrauchern einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Zusätzliche Leistungen, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten sind und auf Wunsch oder aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers erforderlich werden, werden gesondert vergütet.
  3. Soweit nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist, erfolgen Wartungs-, Reparatur- und Kundendienstarbeiten nach Aufwand auf Grundlage der jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers.
  4. Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  5. Der Auftraggeber gerät nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
  6. Gegenüber Unternehmern ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Bei Verbrauchern gilt dies nicht für Gegenansprüche, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

7 .Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen über Lieferungen bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung aus dem betreffenden Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Gegenüber Unternehmern behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
  5. Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend:
  • Der Auftraggeber ist widerruflich befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
  • Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
  • Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung widerruflich ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer ordnungsgemäß nachkommt.

 

8. Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug

  1. Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit Übergabe auf den Auftraggeber über.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr bei Versendung mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über.
  3. Bei Werkleistungen, insbesondere bei Montage, Errichtung, Inbetriebnahme oder wesentlichen Umbauten kältetechnischer Anlagen, geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
  4. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. 
  5. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nach Fertigstellung eine vom Auftragnehmer gesetzte angemessene Frist zur Abnahme verstreichen lässt und die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
  6. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so kann der Auftragnehmer die separate Abnahme in sich geschlossener Teile der Werkleistung verlangen und die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Unternehmer das Werk oder Teile davon in Gebrauch nimmt und ein angemessener Zeitraum für die Prüfung verstrichen ist.
  7. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf ihn über und der Auftragnehmer ist berechtigt, das Lieferungen und Waren, die für die Ausführung einer Werkleistung benötigt werden, auf Kosten des Auftraggebers einzulagern und die hierfür entstehenden üblichen Lagerkosten zu verlangen.

 

9. Besondere Bestimmungen für Wartungsarbeiten

  1. Wartungsleistungen werden auf Grundlage des jeweils vereinbarten Wartungsvertrages oder Einzelauftrages erbracht.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfassen Wartungsleistungen insbesondere Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Reinigung, Kontrolle von Verschleißteilen, Überprüfung von Betriebswerten, Dichtigkeitskontrollen im vereinbarten Umfang sowie die Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen.
  3. Nicht umfasst sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart,
  • die Beseitigung bereits vorhandener Mängel,
  • die Lieferung und der Einbau von Ersatzteilen,
  • Umbauten, Modernisierungen oder Anpassungen an geänderte gesetzliche oder technische Anforderungen,
  • Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten,
  • Leistungen infolge unsachgemäßer Bedienung, Eingriffe Dritter oder äußerer Einwirkungen.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, festgestellte Mängel, Sicherheitsrisiken oder einen nicht ordnungsgemäßen Anlagenzustand zu dokumentieren und dem Auftraggeber mitzuteilen. Soweit zur Gefahrenabwehr sofortige Maßnahmen erforderlich sind, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen. Eine Verpflichtung zur Durchführung weitergehender Instandsetzungsmaßnahmen besteht nur bei gesonderter Beauftragung, soweit nicht ausnahmsweise eine gesetzliche Pflicht zur Gefahrenabwehr besteht.
  1. Der Auftraggeber bleibt Betreiber der Anlage und ist für deren rechtmäßigen, sicheren und bestimmungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Betreiberpflichten, Prüfpflichten, Dokumentationspflichten und etwaiger Verpflichtungen im Zusammenhang mit Kältemitteln, Dichtheitskontrollen, Umwelt- und Arbeitsschutzvorgaben, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen worden sind.
  2. Wartungstermine sind vom Auftraggeber so zu ermöglichen, dass die Anlage zugänglich und betriebsbereit ist. Kann ein vereinbarter Wartungstermin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Aufwand, insbesondere Anfahrt, Wartezeit und Ausfallzeit, gesondert zu berechnen.
  3. Soweit im Rahmen von Wartungsarbeiten Verschleißteile, Kältemittel, Betriebsstoffe oder sonstige Materialien erforderlich werden, sind diese gesondert zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  4. Erkennt der Auftragnehmer im Rahmen der Wartung Umstände, die auf einen akuten sicherheitsrelevanten Mangel oder eine erhebliche Betriebsgefahr hindeuten, ist er berechtigt, dem Auftraggeber die vorläufige Außerbetriebnahme der Anlage oder einzelner Anlagenteile zu empfehlen. Die Entscheidung über den weiteren Betrieb obliegt dem Auftraggeber als Betreiber, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder Gefahr im Verzug entgegenstehen.

10. Unmöglichkeit der Leistung und Rücktritt

  1. Wird dem Auftragnehmer die geschuldete Leistung aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar erschwert, ist der Auftragnehmer für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Leistungspflicht befreit.
  2. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, behördlichen Eingriffen, unverschuldeter Nichtverfügbarkeit von Materialien oder Ersatzteilen, Lieferkettenstörungen, Energieausfällen, Arbeitskämpfen sowie sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
  3. Dauert das Leistungshindernis länger als einen angemessenen Zeitraum an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu vergüten.
  4. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen in diesen Fällen nur nach Maßgabe von § 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

11. Mängelrechte

  1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat er die Leistung unverzüglich nach Ablieferung oder, soweit eine Abnahme vorgesehen ist, nach Abnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, in Textform anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Für Kaufleute bleiben die §§ 377, 381 HGB unberührt.
  3. Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln beträgt ein (1) Jahr ab Abnahme bzw. Gefahrübergang.
  5. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt ausdrücklich nicht für:
  • Ansprüche des Auftraggebers aus Schadensersatz wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
  • Ansprüche des Auftraggebers aus Schadensersatz wegen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
  • Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Ware;
  • Mängelansprüche für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB);
  • Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers im Rahmen einer Lieferkette (§ 445a BGB, sofern anwendbar).
  1. Gegenüber Verbrauchern gelten für die Verjährung von Mängelansprüchen die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Für gebrauchte Sachen gilt gegenüber Verbrauchern die gesetzliche Regelung. Gegenüber Unternehmern ist die verschuldensunabhängige Mängelhaftung bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen.

 

12. Haftung für Pflichtverletzungen

  1. Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, soweit eine Garantie übernommen wurde und soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
  1. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  2. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

 

13. Haftung bei Wartungsarbeiten und Anlagenbetrieb

  1. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen von Wartungs-, Inspektions- und Instandhaltungsleistungen nicht für Schäden oder Folgeschäden, die darauf beruhen, dass
  • die Anlage bereits vor Durchführung der Wartung mangelhaft, verschlissen oder technisch überaltert war,
  • vom Auftraggeber empfohlene Instandsetzungs- oder Sicherheitsmaßnahmen nicht umgesetzt wurden,
  • die Anlage unsachgemäß bedient, verändert oder durch Dritte bearbeitet wurde,
  • Betriebsbedingungen vorliegen, die außerhalb der vertraglich vorausgesetzten Nutzung liegen.
  1. Die Haftung des Auftragnehmers bleibt unberührt, soweit der Schaden auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht und nach Maßgabe von § 12 zu ersetzen ist.
  2. Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen von Wartungsleistungen keine Übernahme der Betreiberverantwortung, sofern dies nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart ist.

 

14. Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen und Wartungsverträgen

  1. Wartungsverträge mit fester Laufzeit verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Bei freien Kündigungen von Werkverträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 648 BGB.
  4. Kündigt der Auftraggeber einen Wartungs- oder Werkvertrag aus einem vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Grund, bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf die gesetzlich vorgesehene Vergütung unberührt; ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.

 

15. Datenschutz und Dokumentation

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, über durchgeführte Wartungs-, Reparatur- und Montagearbeiten Leistungsnachweise, Prüfprotokolle, Wartungsberichte und Fotodokumentationen zu erstellen und zum Nachweis der Vertragserfüllung aufzubewahren.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, dürfen diese Unterlagen auch elektronisch geführt und übermittelt werden.

 

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der dem Verbraucher durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

17. Verbraucherstreitbeilegung

  1. Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt.

 

18. Schlussbestimmungen

  1. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Textform vorgesehen ist, genügt insbesondere die Übermittlung per E-Mail, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  3. Bei Auslegungszweifeln sind die Regelungen so auszulegen, dass sie dem wirtschaftlichen Zweck unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglichst nahekommen.

Kontakt

0351/30966002

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